Allgemeine Geschäftsbedindungen (AGB)

1. Preise

Die Preise verstehen sich einschließlich Glas und Kartonverpackung frachtfrei innerhalb Deutschlands.

Evtl. spätere Preisänderungen berechtigen nicht zur Forderung von Gutschriften. Transportversicherung tragen wir im Interesse unserer Geschäftsfreunde.

2. Lieferungsvorbehalt

Krieg, Feuersbrunst, Streiks und alle anderen Ereignisse höherer Gewalt, in unserem eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten, entheben uns von jeglicher Verbindlichkeit der Lieferung. Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt unverbindlich. Liefermenge und Liefermöglichkeit sind vorbehalten. Mehrere Abschlüsse erledigen wir nach unserer Wahl. Schaden- ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung stehen dem Käufer nicht zu. Wir behalten uns das Recht vor, für vergriffene Sorten in Qualität und Preis entsprechende Ersatzlieferung vorzunehmen.

3. Zahlungen

Innerhalb 8 Tagen 2 % Skonto oder 30 Tage rein netto. Zah­lungen sind nur unmittelbar an uns bzw. auf unser Bank- und Postbankkonto zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir die üblichen bankmäßigen Verzugszinsen. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Die uns entstehenden Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Gerät der Käufer auch nur mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers, einschließlich aus laufenden Wechseln, sofort fällig. Weiterbelieferung, auch aus Abschlüssen, ist in jedem Falle von der Zahlung fällig gewordener Posten abhängig. Etwaige Mängelrügen, die sofort uns gegenüber vorgebracht werden müssen, beeinflussen weder Fälligkeit noch Kaufpreis. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum. Auch wenn Lieferungen auf Grund verschiedener Bestellungen und Abschlüsse erfolgen, gelten diese als einheitliches Geschäft und einheitliche Geschäftsverbindung. Sollte die Ware von dritter Seite gepfändet oder beschlagnahmt werden, so ist seitens des Käufers auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Im Falle einer Veräußerung an Dritte vor voller Bezahlung der Ware gilt die Forderung gegen den Käufer als an uns abgetreten, und wir erwerben ohne weiteres den Anspruch auf die Kaufpreisforderung an den Dritten. Selbst wenn durch völligen Ausgleich des Kontos das Eigentum an der noch beim Käufer vorhandenen Ware auf diesen übergegangen ist, lebt unser Eigentum daran wieder auf, wenn der Käufer uns erneut etwas schuldig wird, ohne daß es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien schon jetzt die Rückübertragung der von uns stammenden Waren, wobei die Besitzübertragung durch die Vereinbarung ersetzt wird, daß der Käufer die Ware treuhänderisch in handelsüblicher Weise in seinem Betrieb veräußern darf.

An die Stelle der Ware tritt, wenn diese an Dritte veräußert und aus dem Betrieb des Kunden entfernt ist, die Kaufpreisforderung mit allen Nebenabreden wie Eigentumsvorbehalt und anderes.

5. Mindergewicht

Wir bitten, bei Ankunft der Sendungen vor Abnahme die einzelnen Kisten nachzuwiegen und zu untersuchen. Bei irgendeinem Unterschied gegen das im Frachtbrief bzw. Ablieferungsschein verzeichnete Gewicht ist der Inhalt nach Möglichkeit amtlich festzustellen und der letzte Frachtführer zur Verantwortung zu ziehen. Bei Verlust muß der Empfänger - nicht der Absender - sofort bei diesem seine Ansprüche geltend machen. Bei den durch uns versicherten Sendungen ist uns zwecks Inanspruchnahme der Versicherungsgesellschaft mangels eines amtlich festgestellten Tatbestandes stets eine eidesstattliche Erklärung über den entstandenen Verlust einzusenden. Diese eidesstattliche Erklärung muß von zwei Angestellten der Firma ausgefertigt und vom Firmeninhaber beglaubigt sein. Mängelrügen sind unzulässig, wenn die Ware sich nicht mehr an Ort und Stelle befindet. Bei Lieferung unmittelbar an Dritte gilt die Ware mit Verlassen des Lagers als genehmigt.

6. Kälte-Risiko

Stillwein und Sekt scheidet während des Transportes im Winter leicht den natürlichen Weinsteingehalt in Form von Kristallen oder Flocken aus. Eine Verantwortung für diesen Schönheitsfehler, der keinen Einfluß auf die Qualität hat, kann nicht übernommen werden.

7. Zahlungseinstellung usw.

Stellt der Käufers eine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder über das Vermögen eines Mitinhabers der Firma des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Der Käufer ist verpflichtet, alle noch aus unseren Lieferungen vorhandenen Bestände festzustellen. Er hat alle Maßnahmen zu treffen, um unser Eigentum zu sichern sowie uns über alle Einzelheiten zu unterrichten. Wenn eine Änderung bei der Firma oder der Person des Käufers eintritt oder seine Kreditwürdigkeit infolge uns nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach unserem Ermessen zweifelhaft erscheint, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8. Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufabschlüsse, auch wenn sie bei späteren Abschlüssen dem Käufer nicht noch einmal besonders zugestellt werden. Die Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer der vereinbarten Bedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Geschriebene Bedingungen gehen den anderen gedruckuten Bedingungen, soweit sie von diesen abweichen, vor. Abänderungen der Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Vom Besteller vorgeschriebene oder gedruckte Abweichungen von unseren Bedingungen sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie die Vorschrift enthalten, daß entgegenstehende Bedingungen des Lieferers nicht gelten sollen.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist Deidesheim/Weinstr., Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder Neustadt a. d. Weinstr. oder das für den Wohnort des Kunden zuständige Gericht.